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Informationen und Hinweise zum möblierten Vermieten auf Zeit

Der zur Verwendung bereitgestellte Entwurf eines Mietvertrages über Wohnraum zum vorübergehenden Bedarf wurde auf Basis der aktuell geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung in Deutschland erstellt.

Zum Mustermietvertrag
Rental contract info image

Der bereitgestellte Entwurf des Mietvertrages enthält für Vermieter folgende vorteilhafte Regelungen:

  • Der konkrete Grund der Anmietung durch den Mieter für eine kurzfristige, überschaubare Dauer wird im Vertrag explizit erwähnt, um ggf. Streitpunkten mit den örtlichen Behörden zu einer etwaigen Zweckentfremdung von Wohnraum wirksam zu begegnen.
  • Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur im Einvernehmen der Vertragspartner und nach vorheriger Abstimmung möglich.
  • Der Mietvertrag weist eine Inklusivmiete aus. Das bedeutet, dass der Mieter sämtliche Nebenkosten sowie die Kosten für die Internetnutzung und den TV-Empfang zu tragen hat, ohne dass später über diese Kosten gesondert abgerechnet werden muss.
  • Die erste Miete ist bereits vor der Übergabe der Wohnung an den Mieter zur Zahlung fällig.
  • Gibt der Mieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages Anlass, ist der Mieter auch verpflichtet, ggf. den Schaden zu ersetzen, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass er die Wohnung nicht sofort wieder neu vermieten kann.
  • Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist dem Mieter untersagt.
  • Rauchen und Haustiere sind in der Wohnung grundsätzlich nicht gestattet.

Folgende Informationen und Hinweise bitten wir vor Abschluss eines Mietvertrages zum vorübergehenden Gebrauch eines Apartments / einer Wohnung zu beachten:

  • Wir empfehlen, vor jeder Vermietung mit dem Mieter gemeinsam vor Ort ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in welchem das mitvermietete Inventar möglichst detailliert aufgelistet ist, um späteren Streit darüber zu vermeiden.
  • Nach deutschem Recht ist der Mieter berechtigt, eine Kautionszahlung in drei gleichen Raten zu leisten. Die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig. Wir empfehlen, sich über die weiteren Verpflichtungen des Vermieters zur Verwahrung des Kautionsbetrages nach deutschem Recht zu informieren.
  • Sofern es für das Haus eine Hausordnung gibt, empfehlen wir, diese dem Mieter in Kopie auszuhändigen und dies im Übergabeprotokoll zu vermerken.
  • Bei nahezu sämtlichen Wohnimmobilien (mit Ausnahme von denkmalgeschützten Immobilien) zählt es zu einer Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter spätestens beim Einzug eine Kopie des Energieausweises auszuhändigen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße bestraft werden. Den Energieausweis erhält man in der Regel bei der Hausverwaltung.
  • Es ist ratsam, vor und nach jeder neuen Vermietung die Zählerstände für Gas, Wasser und Strom abzulesen und im Übergabeprotokoll zu erfassen.
  • Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) macht es erforderlich, dass Vermieter ihren Mietern ein Informationsschreiben zum Datenschutz aushändigen. Außerdem muss ein Datenverarbeitungsverzeichnis geführt werden. Wir raten an, sich vor der ersten Vermietung über diese Verpflichtungen zu informieren.
  • Auch wenn die Vermietung nur von kurzer Dauer ist, sollten Sie als Vermieter Ihrem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, aus der Einzugs- und Auszugsdatum, Ihr Name und Ihre Anschrift, die Anschrift der Wohnung und der Name des Mieters hervorgehen.
  • Wenn Sie gewerblich vermieten, steht einem privaten Mieter ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen bezüglich des Mietvertrages zu. Dies ist in dem bereitgestellten Entwurf berücksichtigt.
  • Sobald Sie gewerblich vermieten, empfehlen wir dringend beim zuständigen Gewerbeamt ein Gewerbe anzumelden.

Eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wird dadurch nicht ersetzt. Für eine weitere rechtliche Beratung empfehlen wir daher, ggf. einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Gerne empfehlen wir Ihnen unseren Partner in Köln und Berlin:

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